Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Person, die sich über Webdesign-Vertrag auch zur Domainregistrierung &Domaininhaberschaft für ausländischen Kunden verpflichtet, haftet für durch Domain verursachte Kennzeichenrechtsverletzung
So das Landgericht Köln in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 3. April 2018, Az.: 31 O 179/17). In dem Rechtsstreit war die Frage der Verletzung von Kennzeichenrechten unter anderem durch die Registrierung einer Domain streitig. Das Landgericht sieht hier den Domaininhaber, der im Rahmen eines Webdesignvertrages auch die Registrierung der Domain für seinen ausländischen Kunden vertraglich vereinbart hatte, als Beklagter der geltend gemachten Ansprüche, unter anderem auf Unterlassung, als gegeben an. Die Argumentation des Beklagten, dass er nur Treuhänder gewesen sei, da gemäß den Richtlinien der DENIC eG keine Domaininhaberschaft für den Kunden aus dem Ausland möglich sei, verfing nicht.
Reisebüro haftet für Angaben in Prospekt eines Reiseveranstalter bei Verstoß gegen Wettbewerbsrecht als Täter
So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung (Urteil vom 21. Dezember 2017, Az.: 6 U 18/17). Geklagt hatte ein Wettbewerbsverein wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (fehlender Einbezug von obligatorisch erhobenem Serviceentgelt in Gesamtpreis) in einem Reisekatalog eines Reiseveranstalters gegen ein Reisebüro, dass den Katalog in Kundenverkehr verwendet hatte. Das Gericht sieht ein täterschaftliches Handeln und damit auch die Verantwortung des Reisebüros für die Verletzung des Wettbewerbsrechts.
Werbung mit prozentual beziffertem Rabatt und unklarer Aufklärung, welche Waren ausgenommen sind, ist wettbewerbswidrig
So das Oberlandesgericht München in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 8. Februar 2018, Az.: 6 U 403/17).In dem Rechtstreit war folgende Darstellung: „25% Geburtstagsrabatt auf fast alles“ streitig. Im Rahmen der werblichen Gestaltung erfolgte eine Einschränkung dann wie folgt: „Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“. Die Richter sahen die Ausnahmen von der Rabattaktion als nicht hinreichend deutlich dargestellt an und sahen dadurch den Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen als gegeben an.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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