So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung (Urteil vom 21. Dezember 2017, Az.: 6 U 18/17). Geklagt hatte ein Wettbewerbsverein wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (fehlender Einbezug von obligatorisch erhobenem Serviceentgelt in Gesamtpreis) in einem Reisekatalog eines Reiseveranstalters gegen ein Reisebüro, dass den Katalog in Kundenverkehr verwendet hatte. Das Gericht sieht ein täterschaftliches Handeln und damit auch die Verantwortung des Reisebüros für die Verletzung des Wettbewerbsrechts.