So das Oberlandesgericht München in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 8. Februar 2018, Az.: 6 U 403/17).In dem Rechtstreit war folgende Darstellung: „25% Geburtstagsrabatt auf fast alles“ streitig. Im Rahmen der werblichen Gestaltung erfolgte eine Einschränkung dann wie folgt: „Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“. Die Richter sahen die Ausnahmen von der Rabattaktion als nicht hinreichend deutlich dargestellt an und sahen dadurch den Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen als gegeben an.