Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Werbung mit Testergebnis nicht unlauter, weil Mitbewerber Testverfahren anzweifelt
So das Oberlandesgericht Stuttgart in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 5. April 2018, Az. 2 U 2 U 99/17, nicht rechtskräftig). Beanstandet war die Werbung für einen Nassrasierer mit einem Testergebnis und der Aussage „Laut Stiftung Warentest – Die 5 besten Rasierer kommen von XXX“. Die Irreführung wurde damit begründet, dass der Test selbst nicht objektiv durchgeführt worden sei. Den Argumenten folgten die Richter in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Stuttgart nicht und wiesen die Klage ab, nachdem das Landgericht Stuttgart der Klage noch stattgegeben hatte. Der beworbene Test sei neutral, sachkundig und objektiv durchgeführt worden. Sämtliche Einwände seien weder nach Übersendung des Prüfprogramms noch in den Gremien des Fachbeirates, in dem das abmahnende Unternehmen vertreten war, vorgebracht worden. Im Nachhinein dann das Testergebnis, dass nicht vorteilhaft war untersagen zu lassen, obwohl Informationen hätten vorab gegeben werden können, sein nicht möglich.
Hersteller mit selektivem Vertriebssystem kann Verkauf & Angebot von Waren über Verkaufsplattform einer Handelskette aus Markenrecht verbieten
Dies gilt auch dann, wenn an den angebotenen Waren das Markenrecht grundsätzlich erschöpft sein könnte, aber der Vertrieb dennoch die aus einem berechtigten Grund die Markenrechte verletzt. Ein solcher berechtigter Grund wurde dem Lizenznehmer von bekannten Marken, einem Unternehmen aus dem Bereich der Kosmetikprodukte, aufgrund des Geschäftsmodells zugesprochen, da die Richter des OLG Düsseldorf (Urteil vom 6. März 2018, Az.: I-20 U 113/17) eine erhebliche Bedrohung und Beschädigung der Marken und damit der Rechte des Lizenznehmers sah. Die Verkaufsplattform wurde zum einen durch die Handelskette selbst mit dem Angebot von Waren bestückt, aber auch Dritten die Möglichkeit eröffnet, dort Waren anzubieten.
Verletzung von Rechte einer Farbmarke eines Automobilherstellers durch Verkauf von passenden Aufklebern für Kühlergrill
So wiederfuhr es einem Onlinehändler, der über eine Internetverkaufsplattform Aufkleber in bekannten Farben eines Automobilherstellers angeboten hatte, die auch noch passend für den Kühlergrill der Fahrzeuge des Automobilherstellers waren. Zudem wurde auch in der Artikelbeschreibung auf diese Verwendung hingewiesen. Darin sahen die Richter des Landgerichts München I eine Verletzung der Markenrechte (LG München I, Endurteil vom 22. Januar 2018, Az: 4 HK O 11014/17).
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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