So das Oberlandesgericht Stuttgart in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 5. April 2018, Az. 2 U 2 U 99/17, nicht rechtskräftig). Beanstandet war die Werbung für einen Nassrasierer mit einem Testergebnis und der Aussage „Laut Stiftung Warentest – Die 5 besten Rasierer kommen von XXX“. Die Irreführung wurde damit begründet, dass der Test selbst nicht objektiv durchgeführt worden sei. Den Argumenten folgten die Richter in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Stuttgart nicht und wiesen die Klage ab, nachdem das Landgericht Stuttgart der Klage noch stattgegeben hatte. Der beworbene Test sei  neutral, sachkundig und objektiv durchgeführt worden. Sämtliche Einwände seien weder nach Übersendung des Prüfprogramms noch in den Gremien des Fachbeirates, in dem das abmahnende Unternehmen vertreten war, vorgebracht worden. Im Nachhinein dann das Testergebnis, dass nicht vorteilhaft war untersagen zu lassen, obwohl Informationen hätten vorab gegeben werden können, sein nicht möglich.