Dies gilt auch dann, wenn an den angebotenen Waren das Markenrecht grundsätzlich erschöpft sein könnte, aber der Vertrieb dennoch die aus einem berechtigten Grund die Markenrechte verletzt. Ein solcher berechtigter Grund wurde dem Lizenznehmer von bekannten Marken, einem Unternehmen aus dem Bereich der Kosmetikprodukte, aufgrund des Geschäftsmodells zugesprochen, da die Richter des OLG Düsseldorf (Urteil vom 6. März 2018, Az.: I-20 U 113/17)  eine erhebliche Bedrohung und Beschädigung der Marken und damit der Rechte des Lizenznehmers sah. Die Verkaufsplattform wurde zum einen durch die Handelskette selbst mit dem Angebot von Waren bestückt, aber auch Dritten die Möglichkeit eröffnet, dort Waren anzubieten.