So wiederfuhr es einem Onlinehändler, der über eine Internetverkaufsplattform Aufkleber in bekannten Farben eines Automobilherstellers angeboten hatte, die auch noch passend für den Kühlergrill der Fahrzeuge des Automobilherstellers waren. Zudem wurde auch in der Artikelbeschreibung auf diese Verwendung hingewiesen. Darin sahen die Richter des Landgerichts München I eine Verletzung der Markenrechte (LG München I, Endurteil vom 22. Januar 2018, Az: 4 HK O 11014/17).
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