Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Panoramafreiheit im Urheberrecht gilt auch für Kunstwerke, die auf Fahrzeugen oder sonstigen beweglichen Stellen angebracht sind
So der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27. April 201, Az.: I ZR 247/15 – AIDA Kussmund). Es wurde ein bekanntes Logo eines Kreuzfahrtanbieters fotografiert und auf einer Internetseite verwendet. Dazu fotografierte der Beklagte ein solches Kreuzfahrtschiff und stellte dieses Foto auf der Internetseite dar. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Urheberrecht wurde durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen, da die Regelung zur sog. Panoramafreiheit nach § 59 Urheberrechtsgesetz nicht für Kunstwerke gilt, die nicht ortsfest angebracht sind. Dazu gehört auch ein Kreuzfahrtschiff, dass sich laufend bewegt und nicht ortsfest dauerhaft verbunden ist. Dementsprechend kann hier der Grundsatz der Panoramafreiheit, der z. B. bei ortsfest dauerhaft vorhandenen Gebäuden gilt, nicht zur Geltung gelangen.
Preisvergleichsportal muss auf Provisionspflicht von gelisteten Anbietern hinweisen
So der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27. April 2017 , Az.: I ZR 55/16 – Bestattungspreisvergleich). Die Richter sehen es als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und § 5a Abs. 2 UWG an, wenn und soweit im Rahmen eines Preisvergleichsportals verschiedene Anbieter gelistet werden und die gelisteten Anbieter im Rahmen einer Provisionsvereinbarung eine Provision an den Anbieter zahlen und dazu kein Hinweis an den Verbraucher ersichtlich ist. Für die Richter ist es eine wesentliche Information für Verbraucher, die ein Preisvergleichsportal nutzen. Hinweise müssen unmittelbar, klar und deutlich und transparent erfolgen, damit der Verbraucher auch zur Kenntnis nehmen kann, dass ggfs. diese Provisionspflicht sich auf die Preisdarstellung und das Listing auswirkt.
Angabe in Impressum einer Internetseite „Registergericht: Amtsgericht 000“ ist wettbewerbswidrig, wenn Betreiber keine Angabe zum Registergericht angeben muss
So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14. März 2017, Az.: 6 U 44/16). Neben dieser Angabe zum Registergericht waren weitere Angaben im Impressum des verklagten Unternehmens unzutreffend, da immer nur mit der Angabe der Zahl „0“ die Angaben ausgefüllt waren, so z.B. auch die Angabe zur Umsatzsteueridentifikationsnummer. Das Unternehmen verfügt über gar keine Registrierung beim einem Registergericht und wollte auf diesen Aspekt mit der Darstellung hinweisen. Darin sieht das Gericht ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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