Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Wird mit einer besonderen Vergünstigung geworben, so sollen alle Bedingungen…
der Inanspruchnahme bereits im Rahmen der Werbung genannt werden. Dies gilt immer dann, wenn die Darstellung aufgrund des Werbemediums möglich ist und keine räumlichen/zeitlichen Beschränkungen bestehen. So der Bundesgerichthof in einer aktuelle veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 27. Juli 2017, Az.: I ZR 153/16 – 19% MwSt. geschenkt). In dem dort zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmen mit einer Preisreduzierung im Rahmen einer Printwerbung geworben und im Rahmen der Bewerbung auf eine Internetseite verwiesen, auf der dann Einschränkungen von der Preisreduzierung dargestellt waren. Dies sah das Gericht nicht als ausreichend an, da im Rahmen der Printwerbung genügend Darstellungsraum für die Einschränkungen vorhanden war und daher der Verweis auf die Internetseite nicht die Anforderungen an eine transparente Bewerbung der Preis Aktion erfülle.
Hinweis auf Internetseite als Angabe der Testfundstelle bei Testhinweiswerbung unzulässig,..
wenn dann weder auf der Startseite der Internetseite ein Hinweis auf den beworbenen Test erfolgt noch ein eigener Menüpunkt zur Darstellung des Testergebnisses über die Startseite unmittelbar erreicht wird. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 16. November 2017, Az.: 6 U 182/14, nicht rechtskräftig). In dem Streitfall war das Testergebnis zur Werbung genutzt worden. Als erforderliche Angabe der Testfundstelle aber nur die Internetseite angegeben worden. Dies reicht dem Gericht nicht aus und es nahm eine Irreführung durch Unterlassen an.
Werbung mit eingetragener Marke für Wortbestandteil einer geschützten Wort-/Bildmarke nicht irreführend, wenn Wortbestandteil rechtserhaltend genutzt wurde
So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 17. August 2017, Az.: 6 W 67/17). Das Gericht hielten die Abweichungen zwischen der Werbung mit der geschützten Marke an dem Wortbestandteil gegenüber der eingetragenen Marke für so gering, dass es eine Irreführung verneinte.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Dann nehmen Sie doch einfach Kontakt mit uns auf!
Diese Seite ist ein Angebot von:
Volke Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Hauptsitz der Gesellschaft:
Hochstraße 61
45731 Waltrop
Germany
T 02309 – 78755-0
F 02309 – 78755-11
Zweigstelle Mittenwald
Arnspitzstrasse 9
82481 Mittenwald
T 08823 93 78 144
F 02309 78 75 511
| Termine und Sprechzeiten: | nach Vereinbarung |
| Freitag: | geschlossen |
Termine nach Vereinbarung, sehr gerne auch außerhalb unserer angegebenen Sprechzeiten oder auch bei Ihnen vor Ort.


