wenn dann weder auf der Startseite der Internetseite ein Hinweis auf den beworbenen Test erfolgt noch ein eigener Menüpunkt zur Darstellung des Testergebnisses über die Startseite unmittelbar erreicht wird. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 16. November 2017, Az.: 6 U 182/14, nicht rechtskräftig). In dem Streitfall war das Testergebnis zur Werbung genutzt worden. Als erforderliche Angabe der Testfundstelle aber nur die Internetseite angegeben worden. Dies reicht dem Gericht nicht aus und es nahm eine Irreführung durch Unterlassen an.
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