So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 17. August 2017, Az.: 6 W 67/17). Das Gericht hielten die Abweichungen zwischen der Werbung mit der geschützten Marke an dem Wortbestandteil gegenüber der eingetragenen Marke für so gering, dass es eine Irreführung verneinte.
Werbung mit eingetragener Marke für Wortbestandteil einer geschützten Wort-/Bildmarke nicht irreführend, wenn Wortbestandteil rechtserhaltend genutzt wurde
