So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 17. August 2017, Az.: 6 W 67/17). Das Gericht hielten die Abweichungen zwischen der Werbung mit der geschützten Marke an dem Wortbestandteil gegenüber der eingetragenen Marke für so gering, dass es eine Irreführung verneinte.