der Inanspruchnahme bereits im Rahmen der Werbung genannt werden. Dies gilt immer dann, wenn die Darstellung aufgrund des Werbemediums möglich ist und keine räumlichen/zeitlichen Beschränkungen bestehen. So der Bundesgerichthof in einer aktuelle veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 27. Juli 2017, Az.: I ZR 153/16 – 19% MwSt. geschenkt). In dem dort zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmen mit einer Preisreduzierung im Rahmen einer Printwerbung geworben und im Rahmen der Bewerbung auf eine Internetseite verwiesen, auf der dann Einschränkungen von der Preisreduzierung dargestellt waren. Dies sah das Gericht nicht als ausreichend an, da im Rahmen der Printwerbung genügend Darstellungsraum für die Einschränkungen vorhanden war und daher der Verweis auf die Internetseite nicht die Anforderungen an eine transparente Bewerbung der Preis Aktion erfülle.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Hamburg: kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einer europäischen Fluggesellschaft & einem Fluggastrechteportal zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO->keine Aktivlegitimation für Ansprüche auf Basis des UWG
- BAG: Arbeitgeber kann Anspruch des Betriebsrates auf Unterrichtung zur Zustimmung bei Neueinstellung durch digitales Leserecht in Bezug auf Bewerbungsunterlagen erfüllen -> Dies auch vom Datenschutzrecht gedeckt
- LG Köln: Konzept für Videospiel kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung einzelner Elemente des Videospiels erkennbar ist
- OLG Bremen: Bewerbung eines Produktes mit der Angabe „LGA geprüft“ ohne Hinweis zu Prüfkriterien oder einer Fundstelle, wo Prüfkriterien auffindbar sind, ist eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG->Unklarer Link in Onlineverkaufsangebot reicht nicht aus
- LG Mannheim: Sorge um die Verwendung unbefugt offengelegter Daten nach Scraping von personenbezogenen Daten aus einem Account eines sozialen Netzwerkes kann einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 I DSGVO darstellen