der Inanspruchnahme bereits im Rahmen der Werbung genannt werden. Dies gilt immer dann, wenn die Darstellung aufgrund des Werbemediums möglich ist und keine räumlichen/zeitlichen Beschränkungen bestehen. So der Bundesgerichthof in einer aktuelle veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 27. Juli 2017, Az.: I ZR 153/16 – 19% MwSt. geschenkt). In dem dort zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmen mit einer Preisreduzierung im Rahmen einer Printwerbung geworben und im Rahmen der Bewerbung auf eine Internetseite verwiesen, auf der dann Einschränkungen von der Preisreduzierung dargestellt waren. Dies sah das Gericht nicht als ausreichend an, da im Rahmen der Printwerbung genügend Darstellungsraum für die Einschränkungen vorhanden war und daher der Verweis auf die Internetseite nicht die Anforderungen an eine transparente Bewerbung der Preis Aktion erfülle.