Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Weglassen von Angaben zu Energiebedarf/- verbrauch in Immobilienanzeige ist Irreführung durch Unterlassen, auch wenn Makler Anzeige schaltet
So das Oberlandesgericht München in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 8. Dezember 2016, Az.: 6 U 4725/15). In dem Rechtsstreit war fraglich, ob und inwieweit entsprechend ein Makler für eine fehlerhafte Anzeige hinsichtlich einer Immobilie in einer Printveröffentlichung verantwortlich gemacht werden kann.
Das Oberlandesgericht München sieht hier zwar keinen Verstoß gegen die entsprechende Rechtsverordnung, da dort der Makler nicht explizit einbezogen worden ist.
Eine Übereinstimmung mit jedoch anderen auch oberlandesgerichtlichen Entscheidungen (zum Beispiel Oberlandesgericht Hamm) sehen die Richter jedoch eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG als gegeben an. Für das Gericht handelt es sich bei den Angaben zu der Art des Energieausweises bei Immobilienanzeigen um eine wesentliche Information, die zwingend zu erteilen ist. Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, sodass hier mangels höchstrichterlicher Entscheidung abgewartet werden muss, ob und inwieweit die Entscheidung rechtskräftig wird.
Verwendung der Bezeichnung „Acryl“ bei Textilkennzeichnung ist wettbewerbswidrig
So das Oberlandesgericht München in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 20. Oktober 2016, Az.: 6 O 2045/16). Das Gericht hat im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Streitsverfahren zu klären, ob und in wie weit die Verwendung hier zur Bezeichnung von Textilien ein Verstoß gegen die EU-Textilkennzeichnungsverordnung darstellt, die zugleich eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne des § 3a UWG verursacht. Dies bejaht das Gericht, da insoweit nicht die korrekte Bezeichnung gewählt worden ist und somit auch eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbsrechts vorliege. Zugleich sahen die Richter jedoch in der Verwendung der Bezeichnung „Cotton“ nur eine beschreibende Angabe für die Stoffbezeichnung „Baumwolle“ und hier trotz des Nichtauftauchens des Begriffes „Cotton“ im Rahmen der EU-Textilkennzeichenverordnung und der dortigen Anlagen keine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbsrechtes, da der Begriff „Cotton“ für Baumwolle umgangssprachlich sei.
Regelung zur Arbeitnehmerbelastung sind keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des Wettbewerbsrechts
So das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. Juni 2016 (Az.: I ZR 71/15 – Arbeitnehmerüberlassung). In dem Rechtsstreit war streitig, ob die gesetzliche Regelung des § 1 Abs.1 S.1 AÜG und damit die Erlaubnispflicht für die Arbeitnehmerüberlassung eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion einnimmt, sodass hier von einer Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ausgegangen werden kann. Hätte der Bundesgerichtshof dies bejaht, so wäre die fehlende Erlaubnis eine Möglichkeit gewesen, für Mitbewerber abzumahnen. Das Gericht sah jedoch in dieser Regelung keine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, da die Regelung kein Bezug zum Absatzmarkt der Arbeitsdienstleistung für Leiharbeitnehmer aufweist und zudem auch im Bezug auf den Beschaffungsmarkt von Arbeitskräften im gleichen Bereich keine Auswirkungen im Rahmen des Wettbewerbsrechts hätte.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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