So der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27. April 201, Az.: I ZR 247/15 – AIDA Kussmund). Es wurde ein bekanntes Logo eines Kreuzfahrtanbieters fotografiert und auf einer Internetseite verwendet.  Dazu fotografierte der Beklagte ein solches Kreuzfahrtschiff und stellte dieses Foto auf der Internetseite dar.  Der geltend gemachte Verstoß gegen das Urheberrecht wurde durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen, da die Regelung zur sog. Panoramafreiheit nach § 59 Urheberrechtsgesetz nicht für Kunstwerke gilt, die nicht ortsfest angebracht sind. Dazu gehört auch ein Kreuzfahrtschiff, dass sich laufend bewegt und nicht ortsfest dauerhaft verbunden ist.  Dementsprechend kann hier der Grundsatz der Panoramafreiheit, der z. B. bei ortsfest dauerhaft vorhandenen Gebäuden gilt, nicht zur Geltung gelangen.