So der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27. April 2017 , Az.: I ZR 55/16 – Bestattungspreisvergleich). Die Richter sehen es als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und § 5a Abs. 2 UWG an, wenn und soweit im Rahmen eines Preisvergleichsportals verschiedene Anbieter gelistet werden und die gelisteten Anbieter im Rahmen einer Provisionsvereinbarung eine Provision an den Anbieter zahlen und dazu kein Hinweis an den Verbraucher ersichtlich ist. Für die Richter ist es eine wesentliche Information für Verbraucher, die ein Preisvergleichsportal nutzen. Hinweise müssen unmittelbar, klar und deutlich und transparent erfolgen, damit der Verbraucher auch zur Kenntnis nehmen kann, dass ggfs. diese Provisionspflicht sich auf die Preisdarstellung und das Listing auswirkt.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Köln: Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nach Art. 4 Nr.7 DSGVO Verantwortlicher auch bei reinem Angebot des Zugangs zu Suchergebnissen, die von anderem, konzernverbundenen, Unternehmen erzeugt werden
- LG Düsseldorf: Art.15 DSGVO ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG und eine verspätete Auskunft begründet daher ein Unterlassungsanspruch einer qualifizierten Einrichtung nach dem UKlaG
- KI-Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft- Umsetzungsfristen laufen
- LAG Düsseldorf: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, wenn im Stellenbesetzungsverfahren Recherchen zu Personen in Internetsuchmaschinen durchgeführt werden und die Bewerber darüber nicht nach Art. 14 DSGVO informiert werden
- LAG Baden-Württemberg: kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen unberechtigter Filmaufnahmen eines Beschäftigten am Arbeitsplatz, wenn dieser nicht Kontrollverlust von Daten und Missbrauch durch Dritte als Grundlage darlegen und beweisen kann