So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14. März 2017, Az.: 6 U 44/16). Neben dieser Angabe zum Registergericht waren weitere Angaben im Impressum des verklagten Unternehmens unzutreffend, da immer nur mit der Angabe der Zahl „0“ die Angaben ausgefüllt waren, so z.B. auch die Angabe zur Umsatzsteueridentifikationsnummer. Das Unternehmen verfügt über gar keine Registrierung beim einem Registergericht und wollte auf diesen Aspekt mit der Darstellung hinweisen. Darin sieht das Gericht ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
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