Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Aufsichtsbehörde gehört nur dann in Impressum einer Internetseite, wenn Internetseite erlaubnispflichtige Tätigkeit betrifft

Aufsichtsbehörde gehört nur dann in Impressum einer Internetseite, wenn Internetseite erlaubnispflichtige Tätigkeit betrifft

So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28.April 2016,Az.: 6 U 214/15). In dem Rechtsstreit war unter anderem streitig, ob der in Anspruch genommene Internet-seitenbetreiber wettbewerbswidrig gehandelt hat, weil er in dem Impressum seiner Internetseite eine gesetzlich vorgesehene Aufsichtsbehörde nicht angegeben hatte. Der Betreiber der Internetseite war der Anbieter von Feuerwerken; er handelte jedoch nicht mit entsprechenden Waren, deren Vertrieb erlaubnispflichtig ist Die Richter des Oberlandesgerichts sehen eine Verpflichtung der Angabe der Aufsichtsbehörde nach § 5 Telemediengesetz (TMG) nur dann, wenn die Internetseite Bezug nimmt auf die erlaubnispflichtige Tätigkeit. Dies war dem zu entscheidenden Fall nicht der Fall, sodass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht verneint wurde.

Werbung für DSL-Tarif ohne Hinweise auf Geschwindigkeitsdrosselung ab bestimmtem Verbrauch irreführend

Werbung für DSL-Tarif ohne Hinweise auf Geschwindigkeitsdrosselung ab bestimmtem Verbrauch irreführend

Darauf weist die Wettbewerbszentrale anhand eines aktuellen Urteils des Landgerichts Koblenz hin (Urteil vom 26. April 2016, Az.: 1 HK O 1/16; nicht rechtskräftig). Streitig war die Printwerbung eines Telekommunikationsanbieters. Dieser hatte seinen DSL- Tarif beworben und dabei nur die Aussage getätigt „Inklusive Internet ohne Zeitlimit“ Weitere Hinweise auf Einschränkungen erfolgen nicht. Diese fanden sich erst auf der Internetseite und unter anderem ein Hinweis dahingehend, dass ab einem bestimmten Verbrauch von Datenvolumen eine Drosselung eine Geschwindigkeit erfolgte. Dies sahen die Richter nicht als ausreichend an und nahmen insoweit eine wettbewerbsrechtliche Irreführung an.

Verschleierte Anzeige eines Maklers als vermeintliche Privatperson wettbewerbswidrig

Verschleierte Anzeige eines Maklers als vermeintliche Privatperson wettbewerbswidrig

So das Landgericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 25. Januar 2016, Az. 16 O 38/16). Der abgemahnte Makler hatte in einer Zeitung eine Anzeige aufgegeben, mit der nach einer Immobilie suchte. Dabei hatte er sich aber Arzt ausgegeben. Aufgrund der angegebenen Mobilfunknummer konnte die Anzeige dem Makler zugeordnet werden. Auf Betreiben der Wettbewerbszentrale wurde der Makler wegen einer wettbewerbsrechtlichen Irreführung zur Unterlassung verurteilt, seine Maklertätigkeit entsprechen zu verschleiern.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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