So der Bundesgerichtshof in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 4. Februar 2015, Az.: I ZR 181/14 – Energieeffizienz). In dem Rechtsstreit war die Frage zu klären, ob die Darstellung in dem Onlineshop des beklagten Unternehmens rechtskonform war. Dieses hatte die erforderlichen Angaben nach der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1062/2010 DER KOMMISSION vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch zur Energieeffizienz unter einem Link mit der Darstellung „Details zur Energieeffizienz“ dargestellt. Nach Ansicht des klagenden Verbraucherschutzverbandes war dies rechtswidrig und die Angabe hätte bereits auf der Startseite oder aber zumindest auf der gleichen Seite, auf der auch die Verkaufspreises dargestellt werden, angebracht sein müssen.
Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Regelung des Art 4c der, die wie folgt lautet:
„..Die Händler stellen sicher, dass bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fern-sehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird..“ Eine Marktverhaltensregelung im Sinne des §3a UWG sei und daher Verstöße grundsätzlich abmahnbar sind. Jedoch ist die vorgenommene Verlinkung ausreichend.