Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Stellvertretender betrieblicher Datenschutzbeauftragter kann Kündigungsschutz genießen
So das Arbeitsgericht Hamburg in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13. April 2016, Az.: 27 Ca 486/15). In dem arbeitsrechtlichen Streit zwischen einem Arbeitnehmer und einer Betriebskrankenkasse war streitig, ob und inwieweit der Kläger, der als stellvertretender betrieblicher Datenschutzbeauftragter für den Fall der Abwesenheit des originären betrieblichen Datenschutzbeauftragter als Vertreter bestellt worden war, Kündigungsschutz genauso genießt, wie dies der betriebliche Datenschutzbeauftragter tut. Hier sehen die Richter einen vergleichbaren Kündigungsschutz wie bei einem Ersatzmitglied eines Betriebsrates. Jedoch soll nach Ansicht der Richter der stellvertretende betriebliche Datenschutzbeauftragte dann auch tatsächlich Aufgaben wie der originäre betriebliche Datenschutzbeauftragter wahrgenommen haben.
BGH bestätigt:Internetanschlussinhaber muss volljährige Nutzer nicht ohne Anlass belehren oder überwachen
So das Gericht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 12. Mai 2016,Az.:I ZR 86/15). Im zu entscheidenden Fall konnte eine Störerhaftung zugunsten des Anschlussinhabers im Rahmen einer Urheberrechtverletzung durch Internettauschbörsennutzung nicht begründet werden, da die Nutzer volljährig waren und nicht über die mögliche rechtswidrige Nutzung der Internettauschbörse nach deutschem Recht (es waren Besucher aus Australien) aufgeklärt worden seien. Dies ist nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, solange kein Anlass für die Belehrung und/oder Überwachung besteht. Ein solcher Anlass kann sich aus vorangeganenen Vorfällen oder eigener Kenntnisnahme ergeben.
Testhinweiswerbung muss bei unbekannten Zeitschriften umfassende Fundstellenangabe enthalten
So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach Mitteilung der Wettbewerbszentrale in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 51/15). Dies dürfte immer dann von Relevanz sein, sofern es nicht um klassische Tests aus Zeitschriften wie „test“ oder „Öko-Test handelt, die im Rahmen der Werbung genutzt werden. Dann muss der Werbenden dem Betrachter auch die (theoretische) Möglichkeit eröffnen, die Testveröffentlichung im Detail prüfen zu können und dabei zum Beispiel auch die ISSN-Nummer für den Bezug einer Zeitung oder Zeitschrift angeben. Ansonsten kann die Werbung als irreführend eingestuft werden.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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