So das Landgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 10. Juni 2016, Az.: 2-03 O 364/15, nicht rechtskräftig) Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen einen Anbieter von TV-Geräten. Aufgrund der Länge von 56 Bildschirmseiten seien die gesetzlichen Voraussetzungen einer verständlichen und transparenten Darstellung der Regelungen zum Datenschutz nicht mehr gegeben.