So der Bundesgerichtshof in einer aktuell verpflichten Entscheidung (Urteil vom 21. Januar 2016, Az.: I ZR 252/14-Kundenbewertung im Internet)
In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob und in wie weit die Werbung mit der Aussage „garantiert echt Meinungen“ für Kundenbewertungen in einem Internetverkaufsportal irreführend ist, wenn nicht dort klar darüber aufgeklärt wird, dass im Rahmen des Bewertungsverfahrens, dass der Anbieter der Internetseite mit seinen Kunden durchführt, Einschränkungen vorliegen. Im Streitfall und des dort genutzten Bewertungssystems war es zum Beispiel so, dass das Bewertungsverfahren ein Schlichtungsverfahren beinhaltet, sodass nicht ungefiltert alle Meinungen dargestellt werden, sondern gegebenenfalls neutrale oder negative Bewertungen bereits durch ein Schlichtungsverfahren nach Abgabe der Bewertung gefiltert und „bearbeitet“ wurden.
Darin sah der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung eine wettbewerbsrechtliche Irreführung, wenn und so weit nicht klar und deutlich über diese Einschränkungen in Rahmen der Bewerbung aufgeklärt wird.