Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Zeit für Kleidungswechsel kann bei stark verschmutzter Kleidung Arbeitszeit und dann vergütungspflichtig sein
So das Hesseische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 23. Nov. 2015, Az.: 16 Sa 494/15). In diesen Fällen und wenn das Tragen von Arbeitskleidung eine arbeitsvertragliche Verpflichtung ist, muss der Arbeitgeber auch die Zeit, die der Arbeitnehmer mit dem Wechsel zur Privatkleidung verbringt, als Arbeitszeit ansehen und die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung zahlen.
Der Arbeitgeber muss einem Betriebsrat keinen unabhängigen Internetanschluss zur Verfügung stellen
Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 21.April 2016, Az.:7 ABR 50/14) auch für einen Zugang über die betrieblich vorhandenen technischen Vorrichtungen. Der Arbeitgeber muss die nach dem Betriebsverfassungs-recht bestehende Verpflichtung nicht dadurch erfüllen, dass vollständig, von der technischen Infrastruktur separat bestehende, technische Vorrichtungen geschaffen werden.
Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ genießt keinen Urheberschutz
So das Oberlandesgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 8. April 2016, Az.: 6 U 120/15). In einem Rechtstreit eines Verlages gegen die Verwendung des Betreibers einer Internetseite auf dessen Twitter-Account die Aussage verwendet worden, war der Verlag, dessen Au-tor die entsprechende Formulierung gewählt hatte, aus dem Urheberrecht vorgegangen. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln sprachen dem Ausdruck jedoch keine erforder-liche Schutzfähigkeit als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu, da die entsprechende Schöpfungshöhe, die erforderlich ist um ein Sprachwerk zu sein, nicht begrün-det werden konnte. Für die Richter gilt das Prinzip, dass je kürzer eine Text ist, umso höher die Anforderung an die sog. Originalität zu setzen ist. Dies sei bei dem Ausdruck nicht der Fall, da keine besondere Gestaltung in sprachlicher Form vorliege, sondern eine schlichte, auch im Wege der Alltagssprache, gewählte Konstruktion der Zusammensetzung der verschiedenen Worte.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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Termine und Sprechzeiten: | nach Vereinbarung |
Freitag: | geschlossen |
Termine nach Vereinbarung, sehr gerne auch außerhalb unserer angegebenen Sprechzeiten oder auch bei Ihnen vor Ort.