So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28.April 2016,Az.: 6 U 214/15). In dem Rechtsstreit war unter anderem streitig, ob der in Anspruch genommene Internet-seitenbetreiber wettbewerbswidrig gehandelt hat, weil er in dem Impressum seiner Internetseite eine gesetzlich vorgesehene Aufsichtsbehörde nicht angegeben hatte. Der Betreiber der Internetseite war der Anbieter von Feuerwerken; er handelte jedoch nicht mit entsprechenden Waren, deren Vertrieb erlaubnispflichtig ist Die Richter des Oberlandesgerichts sehen eine Verpflichtung der Angabe der Aufsichtsbehörde nach § 5 Telemediengesetz (TMG) nur dann, wenn die Internetseite Bezug nimmt auf die erlaubnispflichtige Tätigkeit. Dies war dem zu entscheidenden Fall nicht der Fall, sodass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht verneint wurde.