Darauf weist die Wettbewerbszentrale anhand eines aktuellen Urteils des Landgerichts Koblenz hin (Urteil vom 26. April 2016, Az.: 1 HK O 1/16; nicht rechtskräftig). Streitig war die Printwerbung eines Telekommunikationsanbieters. Dieser hatte seinen DSL- Tarif beworben und dabei nur die Aussage getätigt „Inklusive Internet ohne Zeitlimit“ Weitere Hinweise auf Einschränkungen erfolgen nicht. Diese fanden sich erst auf der Internetseite und unter anderem ein Hinweis dahingehend, dass ab einem bestimmten Verbrauch von Datenvolumen eine Drosselung eine Geschwindigkeit erfolgte. Dies sahen die Richter nicht als ausreichend an und nahmen insoweit eine wettbewerbsrechtliche Irreführung an.