So das Landgericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 25. Januar 2016, Az. 16 O 38/16). Der abgemahnte Makler hatte in einer Zeitung eine Anzeige aufgegeben, mit der nach einer Immobilie suchte. Dabei hatte er sich aber Arzt ausgegeben. Aufgrund der angegebenen Mobilfunknummer konnte die Anzeige dem Makler zugeordnet werden. Auf Betreiben der Wettbewerbszentrale wurde der Makler wegen einer wettbewerbsrechtlichen Irreführung zur Unterlassung verurteilt, seine Maklertätigkeit entsprechen zu verschleiern.