Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Grundsatzurteil zu Hinweisen auf Mehrwertdienste-Rufnummer

Grundsatzurteil zu Hinweisen auf Mehrwertdienste-Rufnummer

Der Bundesgerichtshof hat ein Grundsatzurteil im Bezug auf die gesetzliche Regelung des § 66 a TKG getroffen. Diese ist maßgeblich hinsichtlich der Darstellung von Mehrwertdienste- Rufnummer, wenn und soweit diese für die Kontaktaufnahme genutzt werden.
Je nach gewählter Rufnummer finden sich dann im Regel Kennzeichnungen mit einem gesonderten Hinweis auf entstehenden Kosten, wie z.B. „Festnetzpreis … ct/min; Mobil-funkpreise maximal 42 ct/min.“ im Rahmen der Darstellungen.
Zur genaueren Darstellung je nach ausgewählter Rufnummer hier weitere Hinweise:
http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher/Rufnummernmissbrauch/Hintergrundinformationen/hintergrundinformationen-node.html
Für die Richter ist es zunächst das gesetzlich erforderliche Merkmal der „deutlichen Les-barkeit“ nicht an das Erfordernis gekoppelt, dass die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie der Haupttext haben muss. Dies bedeutet konkret, dass der entsprechende Hinweis auch in eine kleinere Schriftgröße erfolgen kann. Jedoch sollte immer noch die Lesbarkeit gewährleistet sein, sodass nicht eine Schriftgröße 2 oder 4 gewählt werden sollte.
Zudem sehen die Richter des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung (Urteil vom 23. Juli 2015, Az. I ZR 143/15- Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung) das ebenfalls verankerte Merkmal „des unmittelbaren Zusammenhangs“ als nicht-räumlichen Zusammenhang, sondern der inhaltlichen Zusammenhang.
Dies bedeutet auch, dass wenn und soweit die Darstellung, zum Beispiel in einem Brief, ein Hinweis auf die verwendete Rufnummer erfolgt, das Merkmal bereits erfüllt ist, wenn im Rahmen der Gesamtdarstellung die Angabe erfolgt. Ein Hinweis wie oben dargestellt, muss also nicht direkt neben, unter oder über der Darstellung der verwendeten Rufnum-mer angebracht werden.
Praxistipp:
Auf Basis dieser Entscheidung lässt sich somit der Gestaltung entsprechender Werbedarstellung auch unter Nutzung von Mehrwertdienste-Rufnummern, die höhere Kosten als normale Telefonkosten verursachen, vornehmen, ohne wettbewerbsrechtlich belangt zu werden.

Zulässigkeit der Werbung mit Bezeichnung „zertifizierter Bausachverständiger (TÜV)“ im Einzelfall zu prüfen

Zulässigkeit der Werbung mit Bezeichnung „zertifizierter Bausachverständiger (TÜV)“ im Einzelfall zu prüfen

Darauf weist die Wettbewerbszentrale unter Bezugnahme auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 15.01.2016, Az.: 6 U 103/15) hin. Es kommt insbesondere auf die beruflichen Qualifikation der Person, die damit wirbt, an sowie möglichweise vergebene Zertifikate.
Eine Bezeichnung als „Bausachverständiger“ ist nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden, da der Begriff des „Sachverständigen“ als solcher nicht geschützt sei.

Einigung zu neuem „Safe Harbor“-Abkommen

Einigung zu neuem „Safe Harbor“-Abkommen

Nach dem im Jahr 2015 der Europäische Gerichtshof die bisherigen Regelungen zum Safe Harbor-Abkommen für rechtswidrig erklärt hatte, haben sich die USA und die EU am 2.Februar 2016 auf ein neues Abkommen verständig, dass nunmehr aber nicht mehr Safe Harbor heißt. Danach soll z.B. das US-Handelsministerium Unternehmen in Bezug auf die Einhaltung der vereinbarten Regelungen überwachen. Für deutsche Unternehmen dürfte es eine Sorge weniger geben, insbesondere wenn Dienstenanbieter und deren Dienste genutzt werden, die personenbezogene Daten entweder in den USA erheben, nutzen oder verarbeiten oder Daten dorthin transferieren. Dennoch sollten weiterhin vor der Nutzung Erkundigungen eingeholt werden, wo die datenschuttrechtlich relevanten Vorgänge tatsächlich ablaufen. Die Umsetzung des Abkommens soll in etwas drei Monate in Anspruch nehmen.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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