Nach dem im Jahr 2015 der Europäische Gerichtshof die bisherigen Regelungen zum Safe Harbor-Abkommen für rechtswidrig erklärt hatte, haben sich die USA und die EU am 2.Februar 2016 auf ein neues Abkommen verständig, dass nunmehr aber nicht mehr Safe Harbor heißt. Danach soll z.B. das US-Handelsministerium Unternehmen in Bezug auf die Einhaltung der vereinbarten Regelungen überwachen. Für deutsche Unternehmen dürfte es eine Sorge weniger geben, insbesondere wenn Dienstenanbieter und deren Dienste genutzt werden, die personenbezogene Daten entweder in den USA erheben, nutzen oder verarbeiten oder Daten dorthin transferieren. Dennoch sollten weiterhin vor der Nutzung Erkundigungen eingeholt werden, wo die datenschuttrechtlich relevanten Vorgänge tatsächlich ablaufen. Die Umsetzung des Abkommens soll in etwas drei Monate in Anspruch nehmen.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OVG Schleswig: Übermittlung von Fahrzeugdaten durch das Kraftbundesamt an örtliche Zulassungsbehörde nach Nichtteilnahme am Software-Update im Rahmen eines Rückrufes von Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit. e,) III lit. b) DSGVO gedeckt
- OLG Rostock: Werbung in Onlineverkaufsangebot für Textilien ohne pflichtige Angabe der Zusammensetzung des Produktes auf der Bestellabschlussseite ist Verstoß gegen das UWG
- OLG Nürnberg: konkrete Wettbewerbsverhältnis nach § 2 I 4 UWG zwischen Prozessfinanzierer und Unternehmen, dass als Beratungsgesellschaft Unterlagen für Entscheidungen eines Prozessfinanzierers vorbereitet
- OLG Köln: Werbung mit Bewertungen, die ein Produkt vor dessen Veränderung betrafen, im Rahmen eine trotz Produktänderung weiterhin genutzten Artikelbeschreibung auf Internetverkaufsplattform ist irreführend nach § 5 UWG
- LG Bochum: Fehlende Angaben eines bestehenden Mindestbestellwertes in Google Anzeigen ist Verstoß gegen § 5 UWG