Der Bundesgerichtshof hat ein Grundsatzurteil im Bezug auf die gesetzliche Regelung des § 66 a TKG getroffen. Diese ist maßgeblich hinsichtlich der Darstellung von Mehrwertdienste- Rufnummer, wenn und soweit diese für die Kontaktaufnahme genutzt werden.
Je nach gewählter Rufnummer finden sich dann im Regel Kennzeichnungen mit einem gesonderten Hinweis auf entstehenden Kosten, wie z.B. „Festnetzpreis … ct/min; Mobil-funkpreise maximal 42 ct/min.“ im Rahmen der Darstellungen.
Zur genaueren Darstellung je nach ausgewählter Rufnummer hier weitere Hinweise:
http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher/Rufnummernmissbrauch/Hintergrundinformationen/hintergrundinformationen-node.html
Für die Richter ist es zunächst das gesetzlich erforderliche Merkmal der „deutlichen Les-barkeit“ nicht an das Erfordernis gekoppelt, dass die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie der Haupttext haben muss. Dies bedeutet konkret, dass der entsprechende Hinweis auch in eine kleinere Schriftgröße erfolgen kann. Jedoch sollte immer noch die Lesbarkeit gewährleistet sein, sodass nicht eine Schriftgröße 2 oder 4 gewählt werden sollte.
Zudem sehen die Richter des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung (Urteil vom 23. Juli 2015, Az. I ZR 143/15- Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung) das ebenfalls verankerte Merkmal „des unmittelbaren Zusammenhangs“ als nicht-räumlichen Zusammenhang, sondern der inhaltlichen Zusammenhang.
Dies bedeutet auch, dass wenn und soweit die Darstellung, zum Beispiel in einem Brief, ein Hinweis auf die verwendete Rufnummer erfolgt, das Merkmal bereits erfüllt ist, wenn im Rahmen der Gesamtdarstellung die Angabe erfolgt. Ein Hinweis wie oben dargestellt, muss also nicht direkt neben, unter oder über der Darstellung der verwendeten Rufnum-mer angebracht werden.
Praxistipp:
Auf Basis dieser Entscheidung lässt sich somit der Gestaltung entsprechender Werbedarstellung auch unter Nutzung von Mehrwertdienste-Rufnummern, die höhere Kosten als normale Telefonkosten verursachen, vornehmen, ohne wettbewerbsrechtlich belangt zu werden.