Darauf weist die Wettbewerbszentrale unter Bezugnahme auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 15.01.2016, Az.: 6 U 103/15) hin. Es kommt insbesondere auf die beruflichen Qualifikation der Person, die damit wirbt, an sowie möglichweise vergebene Zertifikate.
Eine Bezeichnung als „Bausachverständiger“ ist nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden, da der Begriff des „Sachverständigen“ als solcher nicht geschützt sei.