Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Auch bei geringen Einkünften als Selbstständiger: Einkommensteuer muss elektronisch abgegeben werden
So das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15. Juli 2015, Az.: 1 K 2204/13). Ein Steuerpflichtiger hat es abgelehnt, eine elektronische Steuererklärung abzugeben.
Er hatte sich unter anderem darauf berufen, dass er schlechte Erfahrungen bei der Nut-zung des Internets gemacht habe und zudem angesichts der aktuellen Datenschutzskandale ihm eine solche Abgabe einer Steuererklärung nicht zumutbar sei. Der Kläger hatte nebenberuflich unter anderem als Fotograf gearbeitet.
Der Ansicht des Klägers folgten die Richter des Finanzgerichts nicht und sah die Abgabe der Einkommenssteuer in elektronischer Form als zwingend an. Auch die angeführte Begründung sei nicht ausreichend, damit eine Unzumutbarkeit der Abgabe der Steuererklärung auf diesem Wege angenommen werden könnte. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, sodass abzuwarten ist, ob Rechtsmittel eingelegt werden
Preisgegenüberstellung mit „Originalpreis zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung der Werbung“ intransparent
So die Mitteilung der Wettbewerbszentrale über einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf, der in einem Anerkenntnisurteil endete (Entscheidung vom 31.07.2015, Az. 38 O 32/15).
In Anspruch genommen worden war ein Unternehmen, dass Falten am menschlichen Körper behandelte, und unter anderem mit der Aussage auf einer Gutscheinplattform im Internet geworben hatte.
Die Darstellung war nach der vorliegenden Mitteilung irreführend, da Tag der ersten Veröffentlichung für den Betrachter nicht erkennbar war.
Kündigung der GbR als Arbeitgeber kann zur Haftungsfalle werden
Dies zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorfs (Urteil vom 22.Mai 2015, Az.: 10 Sa 811/14). In dem Klageverfahren war unter anderem streitig, in welcher Form eine Kündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erfolgen kann.
Danach muss unterschieden werden, in welcher Form die Vertretungsregelungen der GbR nach außen erfolgen.
Dürfen die Gesellschafter nur gemeinschaftlich die GbR vertreten, so muss in den Fällen, in denen eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch die GbR ausgesprochen wird aber nur von einem Gesellschafter unterzeichnet wird, die Kündigung selbst erkennen lassen, dass der handelnde Gesellschafter auch für die nicht unterzeichneten Gesellschafter tätig wird.
In dem Fall, in dem der Gesellschaftsvertrag eine Vertretungsregelung durch einen oder mehrere Gesellschafter anstatt einer Vertretung durch alle Gesellschafter vorsieht, so genügt die Kündigungsunterzeichnung dahingehend, dass nur ein Gesellschafter unterzeichnet.
Eine Angabe in dem letztgenannten Fall, dass die Person auch die entsprechende Vertretungsmacht für alle Gesellafter hat (mit einem Zusatz „als alleinige Vertreter der GbR“ oder „in der Leitvertretung der GbR“) nicht nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich.
Praxistipp:
Wenn und soweit Sie in der Rechtsform der GbR tätig ist, achten Sie bei Ausspruch eine arbeitsvertragliche Kündigung genau darauf, wie die internen Vertretungsregelungen sind um eine Kündigung wirksam aussprechen zu können.
Insofern sollten Sie dahingehend auf „Nummer sicher gehen“, indem alle Gesellschafter das Kündigungsschreiben unterzeichnen.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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