So das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15. Juli 2015, Az.: 1 K 2204/13). Ein Steuerpflichtiger hat es abgelehnt, eine elektronische Steuererklärung abzugeben.
Er hatte sich unter anderem darauf berufen, dass er schlechte Erfahrungen bei der Nut-zung des Internets gemacht habe und zudem angesichts der aktuellen Datenschutzskandale ihm eine solche Abgabe einer Steuererklärung nicht zumutbar sei. Der Kläger hatte nebenberuflich unter anderem als Fotograf gearbeitet.
Der Ansicht des Klägers folgten die Richter des Finanzgerichts nicht und sah die Abgabe der Einkommenssteuer in elektronischer Form als zwingend an. Auch die angeführte Begründung sei nicht ausreichend, damit eine Unzumutbarkeit der Abgabe der Steuererklärung auf diesem Wege angenommen werden könnte. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, sodass abzuwarten ist, ob Rechtsmittel eingelegt werden