So die Mitteilung der Wettbewerbszentrale über einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf, der in einem Anerkenntnisurteil endete (Entscheidung vom 31.07.2015, Az. 38 O 32/15).
In Anspruch genommen worden war ein Unternehmen, dass Falten am menschlichen Körper behandelte, und unter anderem mit der Aussage auf einer Gutscheinplattform im Internet geworben hatte.
Die Darstellung war nach der vorliegenden Mitteilung irreführend, da Tag der ersten Veröffentlichung für den Betrachter nicht erkennbar war.