Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
OLG Karlsruhe: Kein Auskunftsanspruch aus Art.15 DSGVO zu vorliegenden Unterlagen im Versicherungsvertrag
So das Gericht in seiner Entscheidung vom 29. November 2022 (Az.: 12 U 305/21). Ein durch den Kläger gegenüber einer Versicherung geltend gemachter Anspruch auf Auskunft über den Inhalt von dem Kläger bekannten und vorliegenden Beilagen zu den Prämienanpassungen, genauer Dokumente in Form von Begründungen und Informationsblättern, kann nicht auf Art. 15 DSGVO gestützt werden. Hintergrund waren zu Lasten des Klägers vorgenommene Prämienanpassungen der abgeschlossenen Versicherung
Streitwertfestsetzung von 500 EUR bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ohne weiteren Vortrag nicht zu beanstanden
So das LAG Hessen in seinem Beschluss vom 11. November 2022 (Az.: 12 Ta 417/22) im Streit rund um die Festsetzung des Streitwertes der Gebühren in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, in dem eben auch ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht worden war.
Kein Wettbewerbsverstoß gegen Testunternehmen bei irrführender Werbung durch Dritte
So das OLG Köln in seinem Urteil vom 23. September 2022 (Az.: 6 U 70/22) im Rahmen eines Rechtsstreits gegen ein Testunternehmen wegen der Verwendung eines Testergebnisses aus einem Test durch einen Mitbewerber des klagenden Unternehmens. Es ging um die Frage, ob aufgrund des Vertrages zur Verwendung des Tests und des Testlogos (Lizenzvertrag genannt) auch die Pflicht besteht, bei einem Wettbewerbsverstoß einzugreifen oder einen Vertrag zu kündigen, wenn der Test in einer Werbung unzutreffend und damit wettbewerbsrechtlich irreführend verwendet wird. Das Gericht verneinte eine Haftung sowohl als Täter einer Handlung als auch als Teilnehmer durch die Nicht-Kündigung des Lizenzvertrages.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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