So das Gericht in seiner Entscheidung vom 29. November 2022 (Az.: 12 U 305/21). Ein durch den Kläger gegenüber einer Versicherung geltend gemachter Anspruch auf Auskunft über den Inhalt von dem Kläger bekannten und vorliegenden Beilagen zu den Prämienanpassungen, genauer Dokumente in Form von Begründungen und Informationsblättern, kann nicht auf Art. 15 DSGVO gestützt werden. Hintergrund waren zu Lasten des Klägers vorgenommene Prämienanpassungen der abgeschlossenen Versicherung
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