So das LAG Hessen in seinem Beschluss vom 11. November 2022 (Az.: 12 Ta 417/22) im Streit rund um die Festsetzung des Streitwertes der Gebühren in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, in dem eben auch ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht worden war.