So das LAG Hessen in seinem Beschluss vom 11. November 2022 (Az.: 12 Ta 417/22) im Streit rund um die Festsetzung des Streitwertes der Gebühren in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, in dem eben auch ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht worden war.
Streitwertfestsetzung von 500 EUR bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ohne weiteren Vortrag nicht zu beanstanden
Arbeitsrecht, Datenschutz/Datensicherheit
