So das OLG Köln in seinem Urteil vom 23. September 2022 (Az.: 6 U 70/22) im Rahmen eines Rechtsstreits gegen ein Testunternehmen wegen der Verwendung eines Testergebnisses aus einem Test durch einen Mitbewerber des klagenden Unternehmens. Es ging um die Frage, ob aufgrund des Vertrages zur Verwendung des Tests und des Testlogos (Lizenzvertrag genannt) auch die Pflicht besteht, bei einem Wettbewerbsverstoß einzugreifen oder einen Vertrag zu kündigen, wenn der Test in einer Werbung unzutreffend und damit wettbewerbsrechtlich irreführend verwendet wird. Das Gericht verneinte eine Haftung sowohl als Täter einer Handlung als auch als Teilnehmer durch die Nicht-Kündigung des Lizenzvertrages.