Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Löschung einer Abmahnung aus Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ein Anspruch dazu besteht nach Ansicht des LAG Hamm aus Art. 17 DSGVO. So entschieden durch das Gericht mit Urteil vom 13. September 2022 (Az.: 6 Sa 87/22). Das Gericht schließt sich dabei einer älteren Rechtsprechung des LAG Sachsen-Anhalt aus dem Jahre 2018 an (Urteil vom 23. November 2018, Az.: 5 Sa 7/17).
Verjährungsbeginn bei Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“
Dazu hat sich der BGH in einer Grundsatzentscheidung geäußert. In seinem Urteil vom 27. Oktober 2022 (Az.: I ZR 141/21) im Rahmen eines Rechtsstreits rund um eine Urheberrechtsverletzung hatte sich das Gericht unter anderem auch mit der Frage zu beschäftigen, wann der Verjährungsbeginn für eine Vertragsstrafeforderung aus einer Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung, die hinsichtlich der Vertragsstrafe mit dem „Hamburger Brauch“ versehen worden war, ist. Über die Dauer der Verjährungsfrist gemäß den gesetzlichen Regelungen der §§ 195,199 BGB über einen Zeitraum von drei Jahren bestand kein Streit.Allerdings stellt das Gericht hinsichtlich des Beginns der Frist von drei Jahren Grundsätze dahingehend auf, dass der Beginn erst dann vorliegt, wenn die konkrete Höhe der Vertragsstrafe durch den Gläubiger, also im Streitfall den Rechteinhaber, festgelegt worden ist.
Werbung für Einbauküchen muss auch Angabe zu Hersteller- und/oder Modellreihenbezeichnung enthalten
Ansonsten liegt in der Bestätigung eigener Rechtsprechung das OLG Hamm in seinem Urteil vom 18. August2022 (Az.: 4 U 66/21). In dem Rechtsstreit eines Wettbewerbsvereins mit einem Unternehmen, dass Einbauküchen anbietet, war streitig, ob die Angaben für die so angebotenen und beworbenen Küchenmöbel erforderlich sind oder nicht. Dies bejahte das OLG Hamm entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung und bejahte damit auch den unter anderem geltend gemachten Unterlassungsanspruch.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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