Dazu hat sich der BGH in einer Grundsatzentscheidung geäußert. In seinem Urteil vom 27. Oktober 2022 (Az.: I ZR 141/21) im Rahmen eines Rechtsstreits rund um eine Urheberrechtsverletzung hatte sich das Gericht unter anderem auch mit der Frage zu beschäftigen, wann der Verjährungsbeginn für eine Vertragsstrafeforderung aus einer Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung, die hinsichtlich der Vertragsstrafe mit dem „Hamburger Brauch“ versehen worden war, ist. Über die Dauer der Verjährungsfrist gemäß den gesetzlichen Regelungen der §§ 195,199 BGB über einen Zeitraum von drei Jahren bestand kein Streit.Allerdings stellt das Gericht hinsichtlich des Beginns der Frist von drei Jahren Grundsätze dahingehend auf, dass der Beginn erst dann vorliegt, wenn die konkrete Höhe der Vertragsstrafe durch den Gläubiger, also im Streitfall den Rechteinhaber, festgelegt worden ist.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Frankfurt a.M.: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann auch durch ein sog. Self-Service-Tool durch Anbieter eines Sozialen Netzwerkes erfüllt werden
- OLG Frankfurt a.M.: Vertrag zur Implementierung eines auf Standardsoftware basierenden ERP-Systems ist meistens ein Vertrag mit Elementen aus dem Dienst- und Werkvertragsrecht
- OLG München: Online-Bewertungsanbieter muss aufgrund einer Rüge eines Bewerteten aktiv werden und die Beschwerde prüfen; Geschieht dies nicht, so besteht ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung einer Bewertung
- OLG Dresden: Verantwortlicher muss Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO dauerhaft auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen überwachen, unter anderem auch, ob nach Abschluss der Datenverarbeitung personenbezogene Daten gelöscht wurden
- BGH: Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO grds. auch bei bloßen kurzzeitigen Kontrollverlust über personenbezogenen Daten möglich