Dazu hat sich der BGH in einer Grundsatzentscheidung geäußert. In seinem Urteil vom 27. Oktober 2022 (Az.: I ZR 141/21) im Rahmen eines Rechtsstreits rund um eine Urheberrechtsverletzung hatte sich das Gericht unter anderem auch mit der Frage zu beschäftigen, wann der Verjährungsbeginn für eine Vertragsstrafeforderung aus einer Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung, die hinsichtlich der Vertragsstrafe mit dem „Hamburger Brauch“ versehen worden war, ist. Über die Dauer der Verjährungsfrist gemäß den gesetzlichen Regelungen der §§ 195,199 BGB über einen Zeitraum von drei Jahren bestand kein Streit.Allerdings stellt das Gericht hinsichtlich des Beginns der Frist von drei Jahren Grundsätze dahingehend auf, dass der Beginn erst dann vorliegt, wenn die konkrete Höhe der Vertragsstrafe durch den Gläubiger, also im Streitfall den Rechteinhaber, festgelegt worden ist.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art 82 DSGVO wegen Verwendung von E-Mail-Adresse ohne Einwilligung für E-Mail-Werbung, wenn Schaden nicht hinreichend dargelegt und bewiesen wird
- OLG Koblenz: 100 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlust über Telefonnummer nach Scraping von personenbezogenen Daten aus Sozialem Netzwerk
- OLG Brandenburg: Mehr als 600 Bewertungen in mehr als 15 Jahren auf Internetauktionsplattform sowie Verkauf von Waren aus verschiedensten Produktgruppen = Verkäufer ist nicht Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
- BGH: 500 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für unberechtigte Einmeldung von personenbezogen Daten durch Telekommunikationsdienstleistungsanbieter nach Vertragswideruf an Schufa angemessen
- BGH: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art 82 DSGVO wegen Verwendung von E-Mail-Adresse ohne Einwilligung für E-Mail-Werbung, wenn Schaden nicht hinreichend dargelegt und bewiesen wird