Ansonsten liegt in der Bestätigung eigener Rechtsprechung das OLG Hamm in seinem Urteil vom 18. August2022 (Az.: 4 U 66/21). In dem Rechtsstreit eines Wettbewerbsvereins mit einem Unternehmen, dass Einbauküchen anbietet, war streitig, ob die Angaben für die so angebotenen und beworbenen Küchenmöbel erforderlich sind oder nicht. Dies bejahte das OLG Hamm entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung und bejahte damit auch den unter anderem geltend gemachten Unterlassungsanspruch.