So das Hessische Landesarbeitsgericht in einer Entscheidung (Urteil vom 18. Oktober 2021, Az. 16 Sa 380/20). In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren rund um außerordentliche Kündigungen eines Arbeitnehmers kam auch das Datenschutzrecht zur Anwendung. Der Arbeitgeber wollte die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erschüttern und ließ diesen daher durch einen Detektiv überwachen. Ein berechtigtes Interesse nach § 26 I 2 BDSG, das in der Aufdeckung einer Straftat im Beschäftigungsverhältnis liegen kann, zur Erhebung personenbezogener Daten im Wege der Observation des Klägers konnte der Arbeitgeber nicht darlegen.
Kategorien
Neueste Beiträge
- AG München: Kein Widerrufsrecht aus Fernabsatzrecht bei individuell auf Kundenwunsch nach Absprache angefertigtem Schrank
- LG Bochum: Fehlt in der Google-Werbeanzeige für ein mit einem Verkaufspreis beworbenes Produkt der Hinweis auf bestehenden Mindestbestellwert so liegt eine Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5a I,5b IV UWG vor
- BGH: Werbung mit der Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ in Onlineshop kann Angabe zur Verkaufsförderung im Sinne des § 6 I 3 DDG sein
- LAG Hamm: 15.000 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei trotz Widerspruch fortgesetzter dauerhafte Überwachung von Arbeitsplätzen und Betriebsräumen durch Arbeitgeber über einen Zeitraum von 22 Monaten
- OLG München: Werbung eines privaten Fernsehsenders zu Übertragungen von Fußballspielen an Sonntagen mit „besten Teams der Bundesliga“ irreführend, da Verbraucher Fehlverständnis über Häufigkeit der Spielbeteiligung solcher Teams erleidet