So das Hessische Landesarbeitsgericht in einer Entscheidung (Urteil vom 18. Oktober 2021, Az. 16 Sa 380/20). In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren rund um außerordentliche Kündigungen eines Arbeitnehmers kam auch das Datenschutzrecht zur Anwendung. Der Arbeitgeber wollte die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erschüttern und ließ diesen daher durch einen Detektiv überwachen. Ein berechtigtes Interesse nach § 26 I 2 BDSG, das in der Aufdeckung einer Straftat im Beschäftigungsverhältnis liegen kann, zur Erhebung personenbezogener Daten im Wege der Observation des Klägers konnte der Arbeitgeber nicht darlegen.
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