So das Arbeitsgericht Hamburg in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13. April 2016, Az.: 27 Ca 486/15). In dem arbeitsrechtlichen Streit zwischen einem Arbeitnehmer und einer Betriebskrankenkasse war streitig, ob und inwieweit der Kläger, der als stellvertretender betrieblicher Datenschutzbeauftragter für den Fall der Abwesenheit des originären betrieblichen Datenschutzbeauftragter als Vertreter bestellt worden war, Kündigungsschutz genauso genießt, wie dies der betriebliche Datenschutzbeauftragter tut. Hier sehen die Richter einen vergleichbaren Kündigungsschutz wie bei einem Ersatzmitglied eines Betriebsrates. Jedoch soll nach Ansicht der Richter der stellvertretende betriebliche Datenschutzbeauftragte dann auch tatsächlich Aufgaben wie der originäre betriebliche Datenschutzbeauftragter wahrgenommen haben.