So das Arbeitsgericht Hamburg in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13. April 2016, Az.: 27 Ca 486/15). In dem arbeitsrechtlichen Streit zwischen einem Arbeitnehmer und einer Betriebskrankenkasse war streitig, ob und inwieweit der Kläger, der als stellvertretender betrieblicher Datenschutzbeauftragter für den Fall der Abwesenheit des originären betrieblichen Datenschutzbeauftragter als Vertreter bestellt worden war, Kündigungsschutz genauso genießt, wie dies der betriebliche Datenschutzbeauftragter tut. Hier sehen die Richter einen vergleichbaren Kündigungsschutz wie bei einem Ersatzmitglied eines Betriebsrates. Jedoch soll nach Ansicht der Richter der stellvertretende betriebliche Datenschutzbeauftragte dann auch tatsächlich Aufgaben wie der originäre betriebliche Datenschutzbeauftragter wahrgenommen haben.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OVG Schleswig: Übermittlung von Fahrzeugdaten durch das Kraftbundesamt an örtliche Zulassungsbehörde nach Nichtteilnahme am Software-Update im Rahmen eines Rückrufes von Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit. e,) III lit. b) DSGVO gedeckt
- OLG Rostock: Werbung in Onlineverkaufsangebot für Textilien ohne pflichtige Angabe der Zusammensetzung des Produktes auf der Bestellabschlussseite ist Verstoß gegen das UWG
- OLG Nürnberg: konkrete Wettbewerbsverhältnis nach § 2 I 4 UWG zwischen Prozessfinanzierer und Unternehmen, dass als Beratungsgesellschaft Unterlagen für Entscheidungen eines Prozessfinanzierers vorbereitet
- OLG Köln: Werbung mit Bewertungen, die ein Produkt vor dessen Veränderung betrafen, im Rahmen eine trotz Produktänderung weiterhin genutzten Artikelbeschreibung auf Internetverkaufsplattform ist irreführend nach § 5 UWG
- LG Bochum: Fehlende Angaben eines bestehenden Mindestbestellwertes in Google Anzeigen ist Verstoß gegen § 5 UWG