So das Arbeitsgericht Hamburg in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13. April 2016, Az.: 27 Ca 486/15). In dem arbeitsrechtlichen Streit zwischen einem Arbeitnehmer und einer Betriebskrankenkasse war streitig, ob und inwieweit der Kläger, der als stellvertretender betrieblicher Datenschutzbeauftragter für den Fall der Abwesenheit des originären betrieblichen Datenschutzbeauftragter als Vertreter bestellt worden war, Kündigungsschutz genauso genießt, wie dies der betriebliche Datenschutzbeauftragter tut. Hier sehen die Richter einen vergleichbaren Kündigungsschutz wie bei einem Ersatzmitglied eines Betriebsrates. Jedoch soll nach Ansicht der Richter der stellvertretende betriebliche Datenschutzbeauftragte dann auch tatsächlich Aufgaben wie der originäre betriebliche Datenschutzbeauftragter wahrgenommen haben.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Köln: Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nach Art. 4 Nr.7 DSGVO Verantwortlicher auch bei reinem Angebot des Zugangs zu Suchergebnissen, die von anderem, konzernverbundenen, Unternehmen erzeugt werden
- LG Düsseldorf: Art.15 DSGVO ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG und eine verspätete Auskunft begründet daher ein Unterlassungsanspruch einer qualifizierten Einrichtung nach dem UKlaG
- KI-Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft- Umsetzungsfristen laufen
- LAG Düsseldorf: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, wenn im Stellenbesetzungsverfahren Recherchen zu Personen in Internetsuchmaschinen durchgeführt werden und die Bewerber darüber nicht nach Art. 14 DSGVO informiert werden
- LAG Baden-Württemberg: kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen unberechtigter Filmaufnahmen eines Beschäftigten am Arbeitsplatz, wenn dieser nicht Kontrollverlust von Daten und Missbrauch durch Dritte als Grundlage darlegen und beweisen kann