So das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung (Urteil vom 27. August 2015, Az.: 28 U 159/14). In dem Rechtsstreit ging es um Schadensersatzforderungen des klagenden Unternehmens gegen eine Ehefrau. Der verstorbene Ehemann hatte ein Wohnmobil bestellt und nach dem Tod des Ehemannes hat die beklagte Ehefrau behauptet, keine Verwendung mehr für das Wohnmobil und keine Finanzierungsmöglichkeiten zu haben. Aufgrund dessen war das klagende Unternehmen vom Kaufvertrag zurückgetreten. Die Folge dieses Rücktritts war es, dass gemäß der Verkaufsbedingungen ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15 % des Kaufpreises geltend gemacht wurde. Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm sprachen ein Urteil zu Gunsten des klagenden Unternehmens und stellten fest, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach begründet ist. Aufgrund der Eigenschaft als Ehefrau müsste diese auch das bestellte Kraftfahrzeug abnehmen. Tut sie dies nicht, sei sie zum Schadensersatz verpflichtet.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Hamburg: kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einer europäischen Fluggesellschaft & einem Fluggastrechteportal zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO->keine Aktivlegitimation für Ansprüche auf Basis des UWG
- BAG: Arbeitgeber kann Anspruch des Betriebsrates auf Unterrichtung zur Zustimmung bei Neueinstellung durch digitales Leserecht in Bezug auf Bewerbungsunterlagen erfüllen -> Dies auch vom Datenschutzrecht gedeckt
- LG Köln: Konzept für Videospiel kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung einzelner Elemente des Videospiels erkennbar ist
- OLG Bremen: Bewerbung eines Produktes mit der Angabe „LGA geprüft“ ohne Hinweis zu Prüfkriterien oder einer Fundstelle, wo Prüfkriterien auffindbar sind, ist eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG->Unklarer Link in Onlineverkaufsangebot reicht nicht aus
- LG Mannheim: Sorge um die Verwendung unbefugt offengelegter Daten nach Scraping von personenbezogenen Daten aus einem Account eines sozialen Netzwerkes kann einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 I DSGVO darstellen