Nach einer Entscheidung vom 1. März 2016 (VI ZR 34/15) kann ein Portal nicht einfach nach einer Aufforderung zur Löschung einer Bewertung bzw. deren Änderung die Bewertung bestehen lassen, ohne die Stellungnahme des bewerteten Arztes zu einer Bewertung an den Bewertenden mit der Bitte um detaillierte Darstellung des Behandlungsablaufes weiterzuleiten. In diesem Fall trifft dann das Bewertungsportal eine Haftung für die dargestellten Inhalte auch auf Unterlassung, auch wenn es sich, so der BGH ausdrücklich, um fremde Inhalte handelt.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit 10 EUR-Gutscheinen für Einlösung von E-Rezepten durch Versandhandelsapotheke Verstoß gegen § 7 I HWG, wenn auch nicht-verschreibungspflichtige Medikamente von Einlösungsmöglichkeit des Gutscheins umfasst sind
- OLG Dresden: Kein Anspruch auf Löschung von Zahlungsstörung bei Bonitätsauskunft vor Ablauf einer Frist von 3 Jahren nach Art. 17 DSGVO, da für diesen Zeitraum Speicherung erforderlich ist
- LG Rostock: Bewerbung eines Schals mit Angabe „VIP Seidenschal“ auf Bestellabschlussseite eines Onlineshops ohne Angabe der stofflichen Zusammensetzung, wenn es nicht Seide ist, wettbewerbswidrig
- BGH: Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern zur Behandlung durch Unterspritzung mit Hyaluronsäure ist Verstoß gegen § 11 I 3 Nr. 1 HWG, da operativ plastischer-chirurgischer Eingriff
- OLG Düsseldorf: 200 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlust über personenbezogene Daten, die bei einem Musicstreaming-Diensteanbieter „abhandengekommen“ waren