Nach einer Entscheidung vom 1. März 2016 (VI ZR 34/15) kann ein Portal nicht einfach nach einer Aufforderung zur Löschung einer Bewertung bzw. deren Änderung die Bewertung bestehen lassen, ohne die Stellungnahme des bewerteten Arztes zu einer Bewertung an den Bewertenden mit der Bitte um detaillierte Darstellung des Behandlungsablaufes weiterzuleiten. In diesem Fall trifft dann das Bewertungsportal eine Haftung für die dargestellten Inhalte auch auf Unterlassung, auch wenn es sich, so der BGH ausdrücklich, um fremde Inhalte handelt.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG München: Werbung eines privaten Fernsehsenders zu Übertragungen von Fußballspielen an Sonntagen mit „besten Teams der Bundesliga“ irreführend, da Verbraucher Fehlverständnis über Häufigkeit der Spielbeteiligung solcher Teams erleidet
- BGH: Bei Werbung mit Preisermäßigung eines eigenen Verkaufspreises muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden
- Generalanwalt am EuGH: Anmeldung für Newsletter kann, wenn Zweck nur die Geltendmachung von Ansprüchen nach der DSGVO, ggf. rechtsmissbräuchlich sein
- BAG:1.000 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für Bewerber, wenn Arbeitgeber Daten über anhängige Strafverfahren erhebt und zur Grundlage einer Personalentscheidung macht, ohne eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO nutzen zu können
- Widerrufsbutton im B2C-E-Commerce ab dem 19. Juni 2026 Pflicht – Erste Infos