So das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 26. Februar 2016, Az.: 6 U 90/15, nicht rechtskräftig). Der Internetplattformbetreiber Amazon hatte Kunden von der weiteren Nutzung von erworbenen digitalen Inhalten ausgesperrt und sich dabei auf eine Regelung in den Nutzungsbedingungen berufen, die es ermöglichte Nutzer „auszusperren“, wenn diese gegen „anwendbare Gesetze, diese Nutzungsbedingungen oder andere anwendbare Vertragsbedingungen oder Richtlinien verstoßen.“ Diese Regelung stellt nach Ansicht des Gerichts einen unangemessene Benachteiligung dar, da nach den Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch unzulässig ist, da vor allem unklar sei, in welchen Fällen eine solche Maßnahme drohe.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LAG Hamm: 15.000 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei trotz Widerspruch fortgesetzter dauerhafte Überwachung von Arbeitsplätzen und Betriebsräumen durch Arbeitgeber über einen Zeitraum von 22 Monaten
- OLG München: Werbung eines privaten Fernsehsenders zu Übertragungen von Fußballspielen an Sonntagen mit „besten Teams der Bundesliga“ irreführend, da Verbraucher Fehlverständnis über Häufigkeit der Spielbeteiligung solcher Teams erleidet
- BGH: Bei Werbung mit Preisermäßigung eines eigenen Verkaufspreises muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden
- Generalanwalt am EuGH: Anmeldung für Newsletter kann, wenn Zweck nur die Geltendmachung von Ansprüchen nach der DSGVO, ggf. rechtsmissbräuchlich sein
- BAG:1.000 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für Bewerber, wenn Arbeitgeber Daten über anhängige Strafverfahren erhebt und zur Grundlage einer Personalentscheidung macht, ohne eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO nutzen zu können

