So das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 2. November 2016, Az.:10 AZR 596/15. Dies gilt nach Ansicht der Richter immer dann, wenn die Anwesenheit des Arbeitnehmers aus dringenden begründeten betrieblichen Gründen nicht erforderlich ist. Dies muss der Arbeitgeber dann darlegen und beweisen. Ansonsten geht eine Abmahnung, wie im entschiedenen Fall, „ins Leere“ und muss wieder aus der Personalakte entfernt werden.
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