Dies hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung vom 24. August 2016 festgestellt (VIII ZR 100/15) Die Richter sprachen einem Höchstbietenden, der ein Kraftfahrzeug für 1,5 EUR erworben hatte, ein Schadensersatzanspruch von 16.500,00 EUR zu, da zum Zeitpunkt des Aktionsschlusses ein Höchstgebot von 17.000,00 EUR vorlag, dass jedoch durch Eigenangebote des Anbieters mit einem weiteren Account, den er neben dem eigentlichen Verkaufsaccount nutzte, zur Stande gekommen war. Dementsprechend wurde dem Schadensersatzanspruch stattgegeben, da ohne die Manipulation im Rahmen des Aktionsverlaufes der klagende Höchstbieter für 1,5 EUR das Kraftfahrzeug erworben hätte. Die Eigenangebote, die der Beklagte über einen weiteren Account vornahm, waren nach Ansicht des Gerichts nicht wirksam, sodass es hier insgesamt zu dem Schadensersatzanspruch kam.
Kategorien
Neueste Beiträge
- AG München: Kein Widerrufsrecht aus Fernabsatzrecht bei individuell auf Kundenwunsch nach Absprache angefertigtem Schrank
- LG Bochum: Fehlt in der Google-Werbeanzeige für ein mit einem Verkaufspreis beworbenes Produkt der Hinweis auf bestehenden Mindestbestellwert so liegt eine Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5a I,5b IV UWG vor
- BGH: Werbung mit der Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ in Onlineshop kann Angabe zur Verkaufsförderung im Sinne des § 6 I 3 DDG sein
- LAG Hamm: 15.000 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei trotz Widerspruch fortgesetzter dauerhafte Überwachung von Arbeitsplätzen und Betriebsräumen durch Arbeitgeber über einen Zeitraum von 22 Monaten
- OLG München: Werbung eines privaten Fernsehsenders zu Übertragungen von Fußballspielen an Sonntagen mit „besten Teams der Bundesliga“ irreführend, da Verbraucher Fehlverständnis über Häufigkeit der Spielbeteiligung solcher Teams erleidet