So das Oberlandesgericht München in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 20. Oktober 2016, Az.: 6 O 2045/16). Das Gericht hat im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Streitsverfahren zu klären, ob und in wie weit die Verwendung hier zur Bezeichnung von Textilien ein Verstoß gegen die EU-Textilkennzeichnungsverordnung darstellt, die zugleich eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne des § 3a UWG verursacht. Dies bejaht das Gericht, da insoweit nicht die korrekte Bezeichnung gewählt worden ist und somit auch eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbsrechts vorliege. Zugleich sahen die Richter jedoch in der Verwendung der Bezeichnung „Cotton“ nur eine beschreibende Angabe für die Stoffbezeichnung „Baumwolle“ und hier trotz des Nichtauftauchens des Begriffes „Cotton“ im Rahmen der EU-Textilkennzeichenverordnung und der dortigen Anlagen keine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbsrechtes, da der Begriff „Cotton“ für Baumwolle umgangssprachlich sei.
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