nicht näher erläutert wird, worauf sich die Angabe im Detail bezieht. So das Oberlandesgericht München in zwei aktuell veröffentlichten Entscheidungen (OLG München, Urteile vom 27.10.2016, Az.: 29 U 1152/16 und 29 U 910/16). Postkästen und Zeitungsrollen waren entsprechend beworben worden. Dies wurde als irreführend abgemahnt. Das Gericht folgte der Ansicht des abmahnenden Unternehmens und sah wegen der fehlenden Detailierung der Angabe, auf welchen Teil der Produktion die Aussage sich bezieht eine wettbewerbswidrige Handlung.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Fluggesellschaft, die online Entschädigungsansprüche von Kunden ermöglicht, und Internetportal, dass gleiche Dienstleistung anbietet
- BGH: Unzureichende Datenschutzinformation über Zwecke der Datenverarbeitung, deren Rechtsgrundlage und Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten ist zugleich auch ein Verstoß gegen § 5a I UWG, da wesentliche Informationen vorenthalten werden
- OLG Dresden: keine Verjährung des Auskunftsanspruchs nach Art 15. DSGVO, solange betroffene personenbezogene Daten beim Verantwortlichen noch gespeichert sind
- BAG: Verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch Arbeitgeber rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen eines „schlechten Gefühls“
- OLG Düsseldorf: 100 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlust über personenbezogene Daten in Form einer Mobilfunknummer nach deren Scraping aus sozialem Netzwerk trotz zwischenzeitlichem Wechsel der betreffenden Mobilfunkrufnummer vor Urteilsverkündung