So der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27. April 2017 , Az.: I ZR 55/16 – Bestattungspreisvergleich). Die Richter sehen es als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und § 5a Abs. 2 UWG an, wenn und soweit im Rahmen eines Preisvergleichsportals verschiedene Anbieter gelistet werden und die gelisteten Anbieter im Rahmen einer Provisionsvereinbarung eine Provision an den Anbieter zahlen und dazu kein Hinweis an den Verbraucher ersichtlich ist. Für die Richter ist es eine wesentliche Information für Verbraucher, die ein Preisvergleichsportal nutzen. Hinweise müssen unmittelbar, klar und deutlich und transparent erfolgen, damit der Verbraucher auch zur Kenntnis nehmen kann, dass ggfs. diese Provisionspflicht sich auf die Preisdarstellung und das Listing auswirkt.
Kategorien
Neueste Beiträge
- Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH: Daten der Kunden eines Apothekers, die bei der Bestellung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf einer Online-Verkaufsplattform übermittelt werden, sind keine „Gesundheitsdaten“ nach Art. 9 DSGVO
- Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH: DSGVO steht nationalen Ansprüchen, in Deutschland dem UWG, nicht entgegen, dass auch Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO mittels des Wettbewerbsrechts geltend machen können
- OLG Hamburg: kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einer europäischen Fluggesellschaft & einem Fluggastrechteportal zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO->keine Aktivlegitimation für Ansprüche auf Basis des UWG
- BAG: Arbeitgeber kann Anspruch des Betriebsrates auf Unterrichtung zur Zustimmung bei Neueinstellung durch digitales Leserecht in Bezug auf Bewerbungsunterlagen erfüllen -> Dies auch vom Datenschutzrecht gedeckt
- LG Köln: Konzept für Videospiel kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung einzelner Elemente des Videospiels erkennbar ist