So der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27. April 201, Az.: I ZR 247/15 – AIDA Kussmund). Es wurde ein bekanntes Logo eines Kreuzfahrtanbieters fotografiert und auf einer Internetseite verwendet. Dazu fotografierte der Beklagte ein solches Kreuzfahrtschiff und stellte dieses Foto auf der Internetseite dar. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Urheberrecht wurde durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen, da die Regelung zur sog. Panoramafreiheit nach § 59 Urheberrechtsgesetz nicht für Kunstwerke gilt, die nicht ortsfest angebracht sind. Dazu gehört auch ein Kreuzfahrtschiff, dass sich laufend bewegt und nicht ortsfest dauerhaft verbunden ist. Dementsprechend kann hier der Grundsatz der Panoramafreiheit, der z. B. bei ortsfest dauerhaft vorhandenen Gebäuden gilt, nicht zur Geltung gelangen.
Kategorien
Neueste Beiträge
- Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH: DSGVO steht nationalen Ansprüchen, in Deutschland dem UWG, nicht entgegen, dass auch Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO mittels des Wettbewerbsrechts geltend machen können
- OLG Hamburg: kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einer europäischen Fluggesellschaft & einem Fluggastrechteportal zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO->keine Aktivlegitimation für Ansprüche auf Basis des UWG
- BAG: Arbeitgeber kann Anspruch des Betriebsrates auf Unterrichtung zur Zustimmung bei Neueinstellung durch digitales Leserecht in Bezug auf Bewerbungsunterlagen erfüllen -> Dies auch vom Datenschutzrecht gedeckt
- LG Köln: Konzept für Videospiel kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung einzelner Elemente des Videospiels erkennbar ist
- OLG Bremen: Bewerbung eines Produktes mit der Angabe „LGA geprüft“ ohne Hinweis zu Prüfkriterien oder einer Fundstelle, wo Prüfkriterien auffindbar sind, ist eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG->Unklarer Link in Onlineverkaufsangebot reicht nicht aus